Ein Schüleraustausch findet in der Regel zum Ende der Schulkarriere eines Schülers statt und soll diesem neue Horizonte eröffnen. Üblich ist es, den Schüleraustausch mit einem anderen Kulturkreis in einem anderen Land vorzunehmen. Die 12. Klasse der gymnasialen Oberstufe wurde bisher zu diesem Zwecke als perfekt eingestuft. Mit der in Wandlung befindlichen Tendenz hin zum achtjährigen, gymnasialen Bildungsgang (G8) in der BRD, entfällt die Option des ausfallfreien Austauschjahres. Bisher diente das 13. Schuljahr der finalen Vorbereitung auf die Hochschulreife (das Abitur), aber die Umstrukturierung auf die international üblichen 12 Jahre (vierjährige Grundschule und achtjähriger Bildungsgang Gymnasium) an schulischer Ausbildung bis zur Hochschulreife, beschneidet den schulischen Werdegang der Schüler um das mögliche Schuljahr zum Schüleraustausch.
Von höchster Stelle erwünscht
Die Kultusminister der Bundesländer sehen einen internationalen Schüleraustausch auch nicht als zwingend notwendig an. In der Praxis werden künftig Austauschjahre wohl für den Schüler und seine Eltern wohl an Attraktivität verlieren, denn das Auslandsschuljahr wird nicht ohne weiteres als absolviertes Schuljahr angerechnet. Die Kultusministerkonferenz der Länder verabschiedete im Juni 2006 aber einen Beschluss, dass die Anrechenbarkeit eines Auslandsschuljahres eine Länderangelegenheit sei und folglich länderspezifischen Umsetzungsrichtlinien unterliegen. Diese werden jeweils von Bundesland zu Bundesland neu festgelegt und sind keinesfalls einheitlich.
Ein nach Deutschland reisender, ausländischer Gastschüler, unterliegt je nach dem Ursprungsland auch aufenthaltsrechtlichen Anforderungen, ist aber ansonsten nicht besonders gesetzlich erfasst. Zu Grunde liegen hier die Absprachen und vertraglichen Vereinbarungen der Gastfamilie mit dem jeweiligen Veranstalter des Schüleraustausches.
Die Pflicht liegt beim Veranstalter
Deutsche Schüler auf einem Schüleraustausch in anderen Ländern unterfallen immer dem § 651l des BGB (Gastschulaufenthalte) und Einzelheiten wurden in der BGB Info V § 7 vom 21.10.2005 (zu Verträgen über Gastschulaufenthalte) näher ausgeführt. Das deutsche Pauschalreiserecht gilt für alle längerfristigen Schüleraustauschaufenthalte. Damit werden dem Veranstalter Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben, welche dieser verpflichtend einhalten muss. Dazu gehört die unter anderem die Absicherung gegen das Insolvenzrisiko bei im Voraus bezahlten Leistungen (z.B. Rückflug), beispielsweise durch die Ausstellung behördlich genehmigter Sicherungsscheine. Auch ist der deutsche Anbieter oder Vermittler haftbar für seine im Ausland befindlichen Vertragspartner, jedoch nicht für die aufnehmende Gastfamilie oder das Personal der besuchten Schule im Ausland.
Nicht zuletzt muss bei der gültigen Krankenversicherung des Austausschülers in Erfahrung gebracht werden, ob ein existierender Versicherungsschutz auch ausreichende Deckungszusagen für das voraussichtliche Zielgebiet inkludiert. Hier müssen gegebenenfalls bestehende Policen durch zusätzliche Auslandskrankenversicherungen ergänzt werden. Die Versicherer bieten hierzu auch Policen an, welche im Krankheitsfalle oder bei einem Unfall den Rücktransport des Versicherten mit abdecken. Eine Auslandskranken- oder auch eine Auslandsunfallversicherung, sollte auch über die geplante Zeitdauer des Auslandsaufenthaltes in seiner Gesamtheit hinaus Gültigkeit haben.
Links zu den im Text erwähnten Normen:
- § 651l BGB Gastschulaufenthalte
- § 7 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Weitere relevante Stellen im BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/index.html#BJNR034200002BJNE000602377 (Verordnung zu § 651 BGB)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005802377 (Reisevertrag)
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