Vor der Unterzeichnung eines Leasingvertrages sollten die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner genausten definiert werden, damit Rechtsstreitigkeiten ausbleiben.
Rechte der Vertragspartner
Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um eine Mietung von Gütern, die zumeist eine Kaufoption beinhalten.
Der Leasingnehmer erhält im Rahmen des Leasings, die Freizügigkeit über den Gebrauch des geleasten Gegenstandes selbst zu bestimmen. Im Fall eines geleasten Autos ist es sein gutes Recht, dieses Dritten zur Benutzung zu überlassen, soweit diese zeitlich begrenzt ist und wenn die Sicherheit des Fahrzeugs garantiert bleibt.
Der Leasinggeber behält alle juristischen und wirtschaftlichen Rechte an dem Gegenstand, es ist also trotz der Überlassung an den Leasingnehmer sein Eigentum. Änderungen an dem Gegenstand verlangen die ausdrückliche Zustimmung des Leasinggebers. Wurde eine Kaufoption vereinbart, so behält der Leasingnehmer im vereinbarten Zeitraum nach Ablauf des Leasingvertrages das Vorkaufsrecht gegenüber Dritten.
Pflichte der Vertragspartner
Ein geleaster Gegenstand muss mit ausreichend Versicherungsschutz abgedeckt sein, dass im Falle eines Schadens der Wert des Gegenstandes nicht beeinträchtigt wird und der Leasingnehmer in der Lage ist, den Schaden zu regulieren. So wird bei einem Autoleasing darauf geachtet, dass zumindest ein Teilkasko besteht. Bei anderen Objekten ist mindestens eine Haftpflichtversicherung des Leasingnehmers notwendig. Ein Verschleiß ist in einem gesunden Rahmen üblich, fällt dieser zu hoch aus, weil der Nehmer zu unsorgsam mit dem Objekt umgegangen ist, so muss dieser alle Kosten für die notwendige Aufarbeitung übernehmen. Damit die wirtschaftliche Machbarkeit über den bestehenden Leasingzeitraum garantiert ist, muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber ausreichende Informationen zur Bonität überlassen. Der Geber ist darauf angewiesen, die Raten für den Leasingvertrag abzusichern. Jenes besteht aus einem Wertvermögen, regelmäßigen Einkünften und einer einwandfreien Bonität, die darüber informiert, ob der Nehmer mit anderweitigen Schulden belastet ist und dieses einen weiteren Vertrag beeinträchtigt.
Der Geber ist dazu verpflichtet eventuelle Beeinträchtigungen des überlassenen Objekts im Voraus bekannt zu geben, sodass keine Rechtsansprüche gegen den Nehmer aus der Schuld Dritter bestehen.
Leasing als Alternative zu anderweitig bestehenden Modellen wie Mieten oder Kaufen ist dann sinnvoll, wenn die Finanzierung zum Kauf nicht ausreicht oder mehr Rechte im Vergleich zur Miete gewünscht sind. Mehr Rechte bringen jedoch auch mehr Pflichten mit. Ein entscheidender Vorteil für das Modell Leasing ist, dass ein Leasingvertrag in der Bilanz nicht die Liquidität beeinträchtigt. Eine langfristige Bindung muss gewissenhaft vollständig realisierbar sein.
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