Am 1. Juli 2014 ist die sogenannte zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Die neue Rechtslage verspricht auf den ersten Blick Vorteile durch schnellere Restschuldbefreiung. Experten bezweifeln aber, dass eine große Anzahl von Schuldnern so deutlich schneller aus den Miesen kommt.

Die meisten privaten Insolvenzen müssen Verbraucher im Alter zwischen 41 und 50 Jahren anmelden. Quelle: Bürgel © Statista 2014
Was hat sich rechtlich geändert?
Die Insolvenzrechtsreform räumt Schuldnern die Möglichkeit ein, bereits nach drei statt bisher nach sechs Jahren in den „Genuss“ einer Restschuldbefreiung zu kommen. Experten warnen aber, dass dies nur möglich sei, wenn der Schuldner hohe Hürden nimmt. Um die halbe Frist gewährt zu bekommen, muss der Schuldner 35 Prozent der Ausstände sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlen.
Schulden sind in Deutschland sind die Regel
Im Jahr 2013 haben mehr als 90 000 Verbraucher Insolvenz beantragt. Nur wenige der Anträge, die seit dem 1. Juli 2014 gestellt werden, dürften diese Hürde überwinden. Das Problem wird bereits beim Blick auf das durchschnittliche Jahreseinkommen von Privatpersonen in Deutschland sichtbar. Im Jahre 2010 lag das reale Bruttoeinkommen in Deutschland bei durchschnittlich 2136 Euro pro Monat. Dem gegenüber stehen die über 50 000 Euro, mit denen die betroffenen Verbraucher im Jahr 2013 bei Gläubigern in der Kreide standen. Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase dürfte also schlicht an Ermangelung des Vermögens scheitern. Wer in dieser Zeit zumindest die Kosten des Verfahrens abstottert, darf seit Innovation des Insolvenzrechts wenigstens mit nur fünf Jahren bis zur Restschuldbefreiung rechnen.
Schuldner können mit Gläubigern Insolvenzplan ausarbeiten
Eine vorzeitige Entschuldung ist nun auch bei privaten Insolvenzen möglich, wenn sich der Schuldner vor Abschluss des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern auf einen Insolvenzplan einigt. Sofern die Mehrheit der Gläubiger mit dem Plan einverstanden ist, kann der Schuldner vorzeitig entlastet werden. Besonderheit: Diese Regelung gilt auch für Insolvenzen, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden und sich noch in einem Verfahren befinden. Schuldner haben natürlich auch die Möglichkeit, sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Wie die auf Verbraucherinsolvenzen spezialisierten Rechtsanwälte Rottmann & Coll. in Waiblingen schreiben, nehmen die Erfolgsaussichten auf außergerichtliche Vergleiche mit der Anzahl der Gläubiger ab. In den meisten Fällen, so die Insolvenzrechts-Experten, scheitern die Vergleiche meist schlicht daran, dass der Schuldner seinen Gläubigern kein entsprechendes Angebot zur Schuldentilgung unterbreiten kann. In der Theorie können so aber zum Beispiel Schulden erlassen oder Fristen sowie Rückzahlpläne geändert werden.
Restschuldbefreiung gilt nicht für alle Verbindlichkeiten
Aber nicht alle Schulden können mit einem Insolvenzverfahren gestrichen werden. Nicht berührt werden von der Restschuldbefreiung zum Beispiel Geldstrafen und Ordnungsgelder. Auch Unterschaltsschulden und Steuerschulden sind von der Befreiung ausgenommen.
Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden vor Kündigungen geschützt
Bis vor dieser zweiten Stufe der Insolvenzreform konnten Insolvenzverwalter Mietverhältnisse kündigen, die auf Genossenschaftsanteilen beruhen. Inhaber solcher Anteile werden nun geschützt, sofern der Wert ihrer Beteiligung nicht vier Nettokaltmieten oder 2000 Euro übersteigt.
Entlastung von Schuldnern mehr theoretisch als praktisch
Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase im Insolvenzrecht wurde bereits 2013 vom Bundesrat gebilligt. Die Motivation zur Verkürzung liegt auch im Schutz von Gläubigern begründet, betonte das Bundesjustizministerium im vergangenen Jahr. Die Aussicht auf einen schnelleren Schuldenschnitt schaffe einen wesentlich höheren Anreiz für Schuldner, zumindest einen Teil der Schulden zu begleichen. Das Gesetz schaffe damit eine wohlausgewogene Balance zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen.
Insolvenzverwalter wird teurer
Neben der Tatsache, dass wohl nur wenige Schuldner in einem Zeitraum von 36 Monaten die erforderlichen 35 Prozent Restschulden tilgen können, sind nun auch die Kosten für den Insolvenzverwalter gestiegen. 40 Prozent bekommt er nun, statt der bisherigen 15 Prozent. Diese Kosten muss ebenfalls der Schuldner tragen. Betroffene Verbraucher, die von der Reform profitieren möchten, müssen also über ein gewisses Vermögen verfügen. In den Ohren von Schuldnerberatungen dürfte das wie ein Widerspruch in sich klingen. Viele Klienten von Schuldnerberatungen sind Hartz IV-Empfänger, die von der sprichwörtlichen Hand in den Mund leben müssen.
Die Beratung von Schuldnern übernimmt zum Beispiel die Caritas, aber auch viele Rechtsanwälte. Öffentliche Schuldnerberatungen finden Sie auf dem Portal www.meine-schulden.de der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.
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