[§ 43 IfSG] [Homepage] [Inhaltsübersicht IfSG] [§ 45 IfSG]
Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.