(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.