AuslG - Ausländergesetz


§ 4  Paßpflicht

(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.  Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der Paßpflicht befreien,

2.  andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.


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