(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet ( § 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden.