Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2), denen Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden keine Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines Visums erhoben.