AufenthG/EWG - Aufenthaltsgesetz/EWG


§ 13  Gebührenfreiheit

Von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2), denen Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden keine Gebühren für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines Visums erhoben.


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