(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, der nach diesem Gesetz oder nach der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) Freizügigkeit gewährt wird,
1. bei der Einreise in das Bundesgebiet den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10 dieses Gesetzes oder § 6 der Freizügigkeitsverordnung/EG)
a) nicht besitzt oder nicht mit sich führt oder b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt oder2. sich im Bundesgebiet aufhält, ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§ 10 dieses Gesetzes oder § 6 der Freizügigkeitsverordnung/EG) zu besitzen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung fahrlässig oder eine in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Grenzschutzämter.