<h1>Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes</h1>
 

Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes 

Vom 7. November 2012

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen:

 

Artikel 1

Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen),“.

b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:

„u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),“.

2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11

 

Allgemeine Nutzung

(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.“

3. § 13 wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

 

„§ 14 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Ab- satz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und

2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Ge-

währleistung und zum Haftungsausschluss, fest-zulegen.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

 

Berlin, den 7. November 2012

Der Bundespräsident Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier

Rechtlicher Hinweis:

Die auf dieser Webseite veröffentlichten Information und Gesetze können veraltet oder fehlerhaft sein. Für Vollständigkeit und Korrektheit übernehmen wir keinerlei Garantie!

Gesetze-XXL.de dient der allgemeinen Bildung und Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen.

Sämtliche Inhalte sind ständigen Veränderungen unterworfen.

Verwenden Sie Gesetze-XXL.de nicht für rechtliche Einschätzungen!

Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt oder an eine Beratungsstelle.

Neueste Artikel

Casinobetrug im Internet: Kann man sich schützen?

Casinobetrug im Internet: Kann man sich schützen?

Casinos im Internet haben sich im Laufe von wenigen Jahren von einer kleinen Nische des Glücksspielmarktes zu einer immer beliebteren Alternative entwickelt. Immer...

 

Privatinsolvenz 2014: So wirkt sich die Insolvenzrechtsreform aus

Am 1. Juli 2014 ist die sogenannte zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Die neue Rechtslage verspricht auf den ersten Blick Vorteile durch...

 

Wann dürfen Autofahrer auf Sommerreifen umstellen?

Korrekte Bereifung stellt viele Autofahrer zu jedem Jahreswechsel vor Unsicherheiten. Andere Fahrer gehen Risiken ein, wenn sie zu früh auf Sommerreifen umrüsten....

 
Die Aufgaben eines Notars

Die Aufgaben eines Notars

Der Notar ist einer der Berufsstände, den jeder kennt aber von dem die Meisten nur eine grobe Vorstellung über das Tätigkeitsfeld besitzen. Am ehesten weiß man...

 

Haftpflichtversicherung für Studenten und Auszubildende

Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist in jedem Lebensabschnitt zu empfehlen. Unfälle oder kleinere Missgeschicke können immer und überall passieren,...