Der Notar ist einer der Berufsstände, den jeder kennt aber von dem die Meisten nur eine grobe Vorstellung über das Tätigkeitsfeld besitzen. Am ehesten weiß man noch, dass der Notar etwas mit Testamenten und dem Verkauf von Immobilien zu tun hat. Doch diese Tätigkeiten stellen nur einen geringen Teil des Berufsbildes eines Notars dar.
Unterschiede zwischen Notar und Anwalt
Gemeinhin wird der Notar mit einem Anwalt gleichgesetzt. Allerdings existiert zwischen beiden Berufsgruppen ein entscheidender Unterschied. Ein Anwalt ist ausschließlich der Partei Rechenschaft schuldig, in dessen Auftrag er handelt. Ein Notar hingegen ist zur absoluten Unabhängigkeit von allen beteiligten Personen oder Parteien verpflichtet. Dies ergibt sich aus der Bundesnotarordnung (BNotO). Ein weiterer Unterschied zum Anwalt besteht darin, dass ein Anwalt nicht einfach Notar werden kann. Neben hohen Zugangsvoraussetzungen ist die Zahl der Notare auf die Sicherstellung der notariellen Aufgaben beschränkt. Deswegen ist es von Vorteil zu wissen, wo mit Erbrecht Anwalt in Bremen – Volker Köckritz ein Notar in der Nähe zu finden ist.
Die Hauptaufgaben eines Notars
Die Aufgaben eines Notars sind viel weiter gefasst, als man landläufig annimmt. So gehören neben den bekannten Beglaubigungen von Grundstückskaufverträgen oder Testamenten auch Tätigkeiten im Familien- und Gesellschaftsrecht in den Aufgabenbereich des Notars. In allen diesen Bereichen gehört eine umfassende rechtliche Aufklärungs- und Fürsorgepflicht gegenüber allen Klienten dazu. Das heißt, wenn eine Partei übervorteilt wird und der Notar nicht darauf aufmerksam macht, ist er mit seinem gesamten Vermögen haftbar. Umgekehrt besitzt die notarielle Beurkundung eine sofort umsetzbare Vollstreckung. Kommt bei einem Kaufvertrag für ein Grundstück eine der Parteien in Zahlungsverzug, so kann die fällige Summe direkt ohne den Klageweg zu beschreiten von einem Gerichtsvollzieher eingezogen werden. Für einige zukünftige Eheleute dürfte sicherlich interessant sein, dass der Notar für das Beglaubigen von Eheverträgen zuständig ist. Außerdem fallen unter das sogenannte Familienrecht auch Vorsorgevollmachten, Kindesanerkennungen und die notarielle Beglaubigung von Unterhaltszahlungen. Dabei müssen jedoch die Verträge nicht zwangsläufig von einem Notar aufgesetzt werden. Diese können etwa auch durch die Parteien selbst, beziehungsweise durch deren Anwälte angefertigt werden und vom Notar nur noch beglaubigt werden. Ein weiteres Aufgabengebiet ist das Gesellschaftsrecht, bei dem die Beglaubigungen einer Aktiengesellschaft oder GmbH unter die Verantwortung des Notars fällt. Außerdem zählen auch treuhänderische Aufgaben wie die Verwaltung und Aufbewahrung von Geldbeträgen zu dem weitreichenden Geschäftsbereich eines Notars.
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